Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der POLYSTONE Chemical GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Polystone Chemical GmbH („Polystone“) gegenüber den in Abs. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Polystone ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Polystone dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.3 Gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ von Polystone.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Polystone zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs­verein­bar­ung­en) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Polystone maßgebend.

2.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.3 Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

3. Beschaffenheit, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt

3.1 Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von Polystone überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich vereinbart werden.

3.2 Polystone behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen und Mustern alle gegebenenfalls bestehenden Eigentumsrechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.

3.3 Polystone behält sich technische Verbesserungen und Änderungen in Design oder Farbe vor, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und das Erscheinungsbild nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine 

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Polystone bei Annahme der Bestellung, angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 (acht) Wochen ab Vertragsschluss. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich erst nach Bereitstellung aller erforderlichen Informationen durch den Kunden und sobald eine etwaig vereinbarte Vorkasse bezahlt wurde (siehe Ziff. 7.1).

4.2 Sofern Polystone verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Polystone nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Polystone den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Polystone berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Polystone unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Polystone, wenn Polystone ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Polystone im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.3 Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser Lieferbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Polystone, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Abnahme und Transportversicherung

5.1 Polystone kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder -leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versandart und des Versandwegs im freien Ermessen von Polystone.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware für die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder die Kosten des Transports oder Versands aufgrund besonderer Vereinbarung von Polystone übernommen werden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.4 Verzögert sich der Versand der Ware bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die Polystone nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von Polystone über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern.

5.5 Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden

6. Preise, Mindestbestellwerte und -mengen

6.1 Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben.

6.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Polystone enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.3 Der Mindestbestellwert beträgt 500,00 EUR (netto). Sollte der Mindestbestellwert nicht erreicht werden, erhebt Polystone einen Mindermengenzuschlag von 100,00 EUR (netto).

6.4 Die Mindestbestellmenge für abgefüllte Ware in Tiegel beträgt 24 Stück pro Sorte, für abgefüllte Ware in Flaschen 48 Stück pro Sorte. Bestellungen, die die Mindestbestellmenge nicht erreichen, können von Polystone abgelehnt werden, es sei denn, es liegt eine andere schriftliche Vereinbarung vor.

7. Zahlungsbedingungen, Vorkasse, Kreditwürdigkeit des Kunden

7.1 Polystone ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Polystone spätestens mit der Auftragsbestätigung. Im Fall der Vorkasse erfolgt der Produktionsbeginn nach Zahlungseingang. Ist die Vorkasse nicht innerhalb 15 Tagen nach Aufforderung/Auftragsbestätigung erfolgt, kann der Auftrag bei der Produktionsplanung ggf. nicht mehr berücksichtigt werden und kann von Polystone storniert werden. Im Übrigen sind Rechnungen von Polystone, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt grundsätzlich erst dann als erfolgt, wenn Polystone über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).

7.2 Polystone ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.1 Teilrechnungen zu erstellen.

7.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist Polystone unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Weiterhin hat Polystone im Fall des Zahlungsverzugs mit einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

7.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Polystone durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Polystone berechtigt, die Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann Polystone dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Polystone berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

7.6 Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei Polystone eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 7.1.

8. Mangelhaftigkeit, Verarbeitungsausschluss, Mängelrüge, Untersuchungs-pflicht, Rechte des Kunden bei Mängeln

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens Polystone.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung von Polystone ist die über die Beschaffenheit der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung oder der Auftragsbestätigung (chemische Spezifikation). Soweit Polystone dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung gestellt hat, bestimmt sich die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware nach den Eigenschaften (Spezifikation) der zur Verfügung gestellten Probe oder des Musters. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.3 Polystone gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Originalzustand. Soweit der Kunde oder Dritte die Ware verarbeiten, vermischen, mit anderen Substanzen versetzen oder anderweitig verändern, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung und das Risiko der chemischen Kompatibilität. 8.4   Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Polystone hiervon unverzüglich schriftlich (unter Angabe der Auftrags- und Artikelnummer, der Bezeichnung der mangelhaften Ware sowie - soweit möglich - einer Fotodokumentation des Mangels) Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von (zehn) 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Polystone für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

8.5 Hat der Kunde einen Mangel der Ware nachgewiesen, kann Polystone zunächst wählen, ob Polystone Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Polystone die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.6 Polystone ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Der Kunde hat Polystone die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn Polystone ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Polystone nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Polystone vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die Kosten für den Aus- und Einbau der Ware trägt Polystone nicht.

8.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.10 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 9 und 10.

9. Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Polystone bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet Polystone – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Polystone vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Polystone jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Polystone nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Polystone einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Datenschutzverstößen (vgl. zur Haftungsbegrenzung bei Datenschutzverstößen Ziff. 12.2).

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Polystone die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

10.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Datenschutzverstößen verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Polystone behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände (im Folgenden „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und Polystone bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.

11.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Polystone gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Polystone ab; Polystone nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Polystone und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Polystone abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Polystone im eigenen Namen einzuziehen. Polystone kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Polystone in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Polystone berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

11.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist Polystone zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, Polystone hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn Polystone die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. Polystone ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern Polystone die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat Polystone dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.

11.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Polystone. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Polystone das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Polystone das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Polystone anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von Polystone unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

11.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Polystone nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird Polystone insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit Polystone bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an Polystone entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

12. Datenschutz

12.1 Polystone erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung von Polystone geregelt, die hier abgerufen oder jederzeit bei Polystone angefordert werden kann.

12.2 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Polystone bei Datenschutzverstößen nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Polystone im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Polystone vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Polystone jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Ziff. 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Polystone nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist der Sitz von Polystone. Abweichend von Satz 1 ist Polystone jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

13.2 Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.